Grundsteuer für künftige Jahre
Bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides sind Zahlungen zu den bisherigen Fälligkeitstagen und mit den bisherigen Beträgen auch für die künftigen Jahre zu entrichten (§ 29 Grundsteuergesetz). Insofern gilt der Grundsteuerbescheid nach öffentlicher Bekanntmachung auch für die künftigen Jahre (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz).
Ende der Steuerpflicht bei Eigentumswechsel
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§ 9 Abs. 1 GrStG). Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse muss dem Finanzamt mitgeteilt werden, das für die Festsetzung des Steuermessbetrages zuständig ist. Die Regelungen des Übergangs von Nutzen und Lasten sind privatrechtliche Vereinbarung und berühren das Steuerschuldverhältnis nicht.
Personenmehrheiten als Steuerschuldner (mehrere gemeinsame Adressaten)
Ein Bescheid ergeht an eine Person als Miteigentümer mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer. In diesem Fall schuldet jeder Miteigentümer die in diesem Bescheid festgesetzte Grundsteuer in voller Höhe (gesamtschuldnerische Haftung).
vorläufige Vollstreckbarkeit eines Bescheides
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit eines Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer bzw. Zinsen nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Folgen verspäteter Zahlung
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des auf volle 50 Euro abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (Artikel 13 KAG i. V. mit § 240 AO). Außerdem haben Sie ggf. die entstehenden Mahn- bzw. Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. Das gilt auch dann, wenn Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.