Besteuert werden Gewerbebetriebe, entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinn des Einkommensteuerrecht (Einzelunternehmen und Personengesellschaften).
Ausgangsbasis für die Bemessung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der wiederum Grundlage für die Ermittlung des Steuermessebetrages ist. Dieser wird vom Betriebsfinanzamt durch die Bekanntgabe eines Gewerbesteuermessbescheides (Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuer) festgestellt.
Bei mehreren Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes in verschiedenen Gemeinden zerlegt das Betriebsfinanzamt den einheitlichen Steuermessbetrag und verteilt ihn durch Zerlegungsbescheid auf die hebeberechtigten Gemeinden.
Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer durch Anwendung des Hebesatzes (dessen Höhe die Gemeinde festsetzt) auf den ihr zustehenden einheitlichen Steuermessbetrag und erlässt den Gewerbesteuerbescheid.
Auf die Gewerbesteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat, ist am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der Gewerbesteuer zu leisten.
Aktueller Hebesatz:
Reichertshofen - 320 von Hundert
Pörnbach - 320 von Hundert